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Annett Süß Hausverwaltung

Wichtige Begriffe in der Wohnungswirtschaft

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 Wirtschaftsplan
 

Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1.die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
  gemeinschaftlichen Eigentums;
2.die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-
  und Kostentragung;
3.die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4
  vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung

 Wohnungsbauprämie
 

Mit der WoP "belohnt" der Staat eigene Einzahlungen auf einen Bausparvertrag. Seit 1.1.1996 gilt hier eine neue, verbesserte Bausparförderung. Die bisherige Prämie wurde dabei um 25% angehoben, der Kreis der Förderberechtigten hat sich um Millionen erweitert und nun kann bereits ab 16 Jahren Wohnungsbauprämie beantragt werden. Die Förderung beträgt 10 Prozent auf jährliche Einzahlungen von maximal 1.000 DM für Ledige (und das doppelte für Verheiratete). Pro Jahr kann man damit bis zu 100 DM (Ledige) bzw. 200 DM (Verheiratete) vom Staat geschenkt bekommen! Für die Gewährung der Prämie ist maßgebend, daß das jährliche zu versteuernde Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

 Wohnungseigentum
 

Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Wohnungseigentum entsteht (erst) mit der Eintragung im Grundbuch.


 Zinsfestschreibung
 

Zeitraum, für den die Konditionen von der Bank garantiert werden (Festzins). Der Darlehensnehmer kann dabei zwischen Zinsfestschreibungen bis zu 10 Jahren und mehr wählen. Die Zinsfestschreibung hat gegenüber dem variablen Zins den Vorteil, daß der Darlehensnehmer seine finanzielle Belastung langfristig sicher kalkulieren kann. In Zeiten niedriger Zinsen ist es ratsam, sich den Niedrigzins durch Wahl einer möglichst langfristigen Zinsfestschreibung zu sichern.

 Zweckerklärung
 

Auch Zweckbestimmungserklärung genannt. Rechtlicher Bindevertrag zwischen Grundschuld und Darlehen zur näheren Bezeichnung des Zwecks der eingetragenen Grundschuld.

 Zwischenfinanzierung
 

Vorfinanzierung eines zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Kapitals (z. B. Zuteilung eines Bausparvertrages oder fest angelegten Eigenmitteln).

 
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