| Wirtschaftsplan |
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Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1.die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
2.die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-
und Kostentragung;
3.die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4
vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung |
| Wohnungsbauprämie |
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Mit der WoP "belohnt" der Staat eigene Einzahlungen auf einen
Bausparvertrag. Seit 1.1.1996 gilt hier eine neue, verbesserte
Bausparförderung. Die bisherige Prämie wurde dabei um
25% angehoben, der Kreis der Förderberechtigten hat sich
um Millionen erweitert und nun kann bereits ab 16 Jahren
Wohnungsbauprämie beantragt werden. Die Förderung beträgt
10 Prozent auf jährliche Einzahlungen von maximal 1.000
DM für Ledige (und das doppelte für Verheiratete). Pro
Jahr kann man damit bis zu 100 DM (Ledige) bzw. 200 DM
(Verheiratete) vom Staat geschenkt bekommen! Für die Gewährung
der Prämie ist maßgebend, daß das jährliche zu versteuernde
Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. |
| Wohnungseigentum |
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Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung,
verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum. Wohnungseigentum entsteht (erst) mit der Eintragung
im Grundbuch. |
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| Zinsfestschreibung |
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Zeitraum, für den die Konditionen von der Bank garantiert werden
(Festzins). Der Darlehensnehmer
kann dabei zwischen Zinsfestschreibungen bis zu 10 Jahren
und mehr wählen. Die Zinsfestschreibung hat gegenüber
dem variablen Zins den Vorteil, daß der Darlehensnehmer
seine finanzielle Belastung langfristig sicher kalkulieren
kann. In Zeiten niedriger Zinsen ist es ratsam, sich den
Niedrigzins durch Wahl einer möglichst langfristigen Zinsfestschreibung
zu sichern. |
| Zweckerklärung |
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Auch Zweckbestimmungserklärung genannt. Rechtlicher Bindevertrag
zwischen Grundschuld und
Darlehen zur näheren Bezeichnung des Zwecks der eingetragenen
Grundschuld. |
| Zwischenfinanzierung |
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Vorfinanzierung eines zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehenden
Kapitals (z. B. Zuteilung eines Bausparvertrages oder
fest angelegten Eigenmitteln). |
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