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Nießbrauch |
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Grundstückslast
zugunsten eines Nießbrauchers. Der Nießbrauch ist ein
Nutzungsrecht. Es schränkt die Verwertbarkeit eines Grundstücks
erheblich ein. Der Nießbrauch wird im Grundbuch
eingetragen.
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| Nominalschuld/-kapital |
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Das
ist die ursprüngliche Darlehenssumme.
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| Nominalzins |
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Der
Nominalzins ist der vertraglich vereinbarte Jahreszins,
mit dem das Nominalkapital verzinst wird. Er wird variabel
oder fest vereinbart (Zinsfestschreibung).
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| Notar |
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Jurist,
der v.a. für Beurkundungen zuständig ist (z.B. Kaufverträge
und Erbverträge). Der Notar prüft das Grundbuch,
beurkundet den Kaufvertrag, überwacht seine Durchführung
und sorgt dafür, daß die Parteien über rechtliche Risiken
aufgeklärt werden.
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| Notaranderkonto |
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Ein
Bankkonto, das auf den Namen eines Notars lautet und auf
dem dieser fremdes Vermögen (Geld) treuhänderisch verwaltet.
Die Kontoführung ist jedoch für diejenigen (Käufer bzw.
Verkäufer), die dieses Konto in Anspruch nehmen, mit zusätzlichen
Verwaltungskosten verbunden.
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| Notargebühren |
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Das
Honorar des Notars wird durch die Gebührenordnung geregelt.
Es bemißt sich an der Höhe des Geschäftswertes. Jeder
Grundstücks- und Hauskauf muß notariell beurkundet werden.
Die Kosten zahlt der Käufer. (Sie betragen incl. der Kosten
für die Grundbucheintragung ca. 1,5 % des Kaufpreises).
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