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Absetzung
in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz oder teilweise
vermieteten Wohngebäuden können gemäß §7 Abs. 4 EStG
jährlich 2% (bzw. 2,5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden)
der Herstellungs-/ Anschaffungskosten (ohne den Wert des
Grundstücks), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen
sind, von den Einkünften abgesetzt werden. Gebäude, die
zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken
dienen und für die ein Bauantrag nach dem 31.03.1995 gestellt
wurde, werden über 25 Jahre mit 4% jährlich abgeschrieben,
vgl. §7 Abs. 4 Nr. 1 EStG.
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