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Immobilien |
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Allgemeine
Bezeichnung für unbebaute oder bebaute Grundstücke einschließlich
der darauf errichteten Gebäude.
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| Immobilienfonds |
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Vermögensanlage
in Grundstücken, die mit Wohn- oder Geschäftshäusern bebaut
sind oder bebaut werden sollen. Zwei Arten von Immobilienfonds
sind zu unterscheiden: offene
Immobilienfonds und geschlossene
Immobilienfonds.
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| Instandhaltungkosten |
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Instandhaltungskosten
sind die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung
des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen,
um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung
entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungskosten dient
auch zur Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht
jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sie eine
Modernisierung vorgenommen wird oder Wohnraum oder anderer
auf die Dauer benutzbarer Raum neu geschaffen wird. Der
Ansatz dient nicht zur Deckung der Kosten einer Erneuerung
von Anlagen und Einrichtungen, für die eine besondere
Abschreibung nach § 25 Abs. 3 zulässig ist.
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| Instandhaltungsrücklage |
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Für
jede Wohnungseigentümergemeinschaft ist gesetzlich die
Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage vorgeschrieben.
Es soll vorsorglich Geld gesammelt werden, um zu späteren
Zeitpunkten größere Instandsetzungsmaßnahmen aus der Rücklage
finanzieren zu können. Bereits im Wirtschaftsplan ist
eine anteilige Zahlung in die Rücklage festzulegen und
zu beschließen. Der Verwalter ist verpflichtet, die anteiligen
Rückstellungszahlungen spätestens am Ende des Kalenderjahres
der Rücklage zuzuführen.
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| Instandsetzung |
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Die
Verpflichtung des Mieters zur Duldung von Maßnahmen zur
Erhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache aus § 541
a BGB. Sie beschränkt sich auf ein rein passives Verhalten.
Zu einer aktiven Mitwirkung ist er nicht verpflichte
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