 |
Annett Süß Hausverwaltung
Wichtige Begriffe in der Wohnungswirtschaft
A -
B - C -
D - E -
F - G -
H - I -
J - K -
L - M -
N - O -
P - Q -
R - S -
T - U - V -
W - X -
Y - Z
| Gemeinschaftseigentum |
| |
Gemeinschaftseigentum
ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz, was nicht ausdrücklich
zu Sondereigentum durch
Gesetz erklärt ist. Das sind z.B. Treppenhaus, Waschkeller,
Fahrradabstellraum. |
| Geschlossener
Immobilienfond |
| |
In
Gegensatz zu offenen Immobilienfonds
wird bei geschlossenen i.d.R. ein klar definiertes Objekt
finanziert, z.B. ein Bürogebäude oder ein Einkaufszentrum.
Anteilsscheine können in unterschiedlicher Höhe bezogen
werden. Nach der Finanzierung wird der Fonds geschlossen,
d.h. keine weiteren Scheine werden ausgegeben. Es gibt
unterschiedliche Rechtsformen (GbR, KG). |
| Grundbuch |
| |
Beim
Amtsgericht geführtes Register, in dem das Grundstück,
die Eigentums- verhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen
und Nutzungsrechte eingetragen sind. Das Grundbuch kann
bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer)
eingesehen werden. Die Richtigkeit des Grundbuchinhalts
wird kraft Gesetzes vermutet. Wer im guten Glauben auf
die Richtigkeit des Grundbuches erwirbt, ist kraft Gesetzes
geschützt. Das Grundbuch ist wie folgt gegliedert:
- Deckblatt
- Bestandsverzeichnis
- Abteilung I: Hier ist der jeweilige Eigentümer und sein
Anteil eingetragen.
- Abteilung II: Hier sind die Lasten und Beschränkungen,
z.B. Grunddienstbarkeiten,
besondere Nutzungsrechte, Geh-, Fahrtrechte
eingetragen.
- Abteilung III: Hier sind die Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden eingetragen. |
| Grunderwerbssteuer |
| |
Grundsätzlich
fällt bei jedem Kauf einer Immobilie eine einmalige Grunderwerbssteuer
in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises an. |
| Grundschuld |
| |
Eine
Grundschuld sichert ein Darlehen auf eine Immobilie im
Grundbuch ab, d.h. kommt es zur Nichtrückzahlung des Darlehens
durch den Schuldner, kann der Darlehensgeber mit Hilfe
der Grundschuld die Zwangsversteigerung der abgesicherten
Immobilie anstreben.Im Gegensatz zur Hypothek
muß bei einer Grundschuld keine Forderung zum Zeitpunkt
der Eintragung bestehen und sie muß nach Darlehensrückzahlung
nicht gelöscht werden. Sie besteht als Eigentümergrundschuld
weiter und kann anderweitig abgetreten werden. Das hat
zur Folge, daß die Grundschuld in der Praxis einfacher
zu handhaben ist und häufiger angewendet wird als die
Hypothek. Dies ist insbesondere
vorteilhaft bei Konditionsanpassung und Umschuldung. |
| Grundschuldbestellung |
| |
In
einer notariellen Urkunde erklärte Zustimmung des Grundeigentümers
zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden
mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen. |
|
|
| |
Haben wir eine Begriffserklärung vergessen?
Senden Sie uns eine E-Mail,
wir beantworten Ihnen gern Ihre Frage. |
|
 |