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Annett Süß Hausverwaltung

Wichtige Begriffe in der Wohnungswirtschaft

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 Gemeinschaftseigentum
 

Gemeinschaftseigentum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz, was nicht ausdrücklich zu Sondereigentum durch Gesetz erklärt ist. Das sind z.B. Treppenhaus, Waschkeller, Fahrradabstellraum.

 Geschlossener Immobilienfond
 

In Gegensatz zu offenen Immobilienfonds wird bei geschlossenen i.d.R. ein klar definiertes Objekt finanziert, z.B. ein Bürogebäude oder ein Einkaufszentrum. Anteilsscheine können in unterschiedlicher Höhe bezogen werden. Nach der Finanzierung wird der Fonds geschlossen, d.h. keine weiteren Scheine werden ausgegeben. Es gibt unterschiedliche Rechtsformen (GbR, KG).

 Grundbuch
 

Beim Amtsgericht geführtes Register, in dem das Grundstück, die Eigentums- verhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen und Nutzungsrechte eingetragen sind. Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse von jedermann (z. B. Käufer) eingesehen werden. Die Richtigkeit des Grundbuchinhalts wird kraft Gesetzes vermutet. Wer im guten Glauben auf die Richtigkeit des Grundbuches erwirbt, ist kraft Gesetzes geschützt. Das Grundbuch ist wie folgt gegliedert:
- Deckblatt
- Bestandsverzeichnis
- Abteilung I: Hier ist der jeweilige Eigentümer und sein Anteil eingetragen.
- Abteilung II: Hier sind die Lasten und Beschränkungen, z.B. Grunddienstbarkeiten,
  besondere Nutzungsrechte, Geh-, Fahrtrechte eingetragen.
- Abteilung III: Hier sind die Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden eingetragen.

 Grunderwerbssteuer
 

Grundsätzlich fällt bei jedem Kauf einer Immobilie eine einmalige Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 % des Kaufpreises an.

 Grundschuld
 

Eine Grundschuld sichert ein Darlehen auf eine Immobilie im Grundbuch ab, d.h. kommt es zur Nichtrückzahlung des Darlehens durch den Schuldner, kann der Darlehensgeber mit Hilfe der Grundschuld die Zwangsversteigerung der abgesicherten Immobilie anstreben.Im Gegensatz zur Hypothek muß bei einer Grundschuld keine Forderung zum Zeitpunkt der Eintragung bestehen und sie muß nach Darlehensrückzahlung nicht gelöscht werden. Sie besteht als Eigentümergrundschuld weiter und kann anderweitig abgetreten werden. Das hat zur Folge, daß die Grundschuld in der Praxis einfacher zu handhaben ist und häufiger angewendet wird als die Hypothek. Dies ist insbesondere vorteilhaft bei Konditionsanpassung und Umschuldung.

 Grundschuldbestellung
 

In einer notariellen Urkunde erklärte Zustimmung des Grundeigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.

 
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