Aktuelles
Verwalterinformation 2015
(Stand März 2015)
Im Rahmen unserer Informationspflicht
möchten wir hiermit unsere Eigentümer über neue gesetzliche Regelungen
aufklären, die den Bereich der Verwal-
tung von Wohnungen betreffen
(Quellennachweis: DDIV aktuell
Fachmagazin für Immobilienverwalter
Ausgabe 01/ 02-15).
Pflicht zur Einhaltung
Mindestlohngesetz
Seit 01.01.15 dürfen Arbeitgeber die gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze
von 8,50 € nicht mehr unterschreiten.
Zusätzlich müssen für geringfügig Be-
schäftigte und Minijobber die wöchent-
lichen Arbeitszeiten schriftlich dokumen-
tiert werden.
Es wurde eine Generalunternehmerhaftung
eingeführt, die auch für Verwalter ein
erhöhtes Haftungsrisiko bedeuten kann.
Beschäftigt eine WEG oder ein Miethausbesitzer
Hausmeister, Reinigungskräfte und ist somit
selbst Arbeitgeber, besteht auch die Pflicht zur
Einhaltung des Mindestlohnes. Der Gesetzgeber
hat den Verwaltern auferlegt, der im Namen
einer WEG oder eines Eigentümers Dienstleister
oder Handwerker beauftragt, sicherzustellen,
dass das beauftragte Unternehmen seinen Mitar-
beitern den Mindestlohn zahlt. Eine Preisan-
passung im Bereich der Dienstleister war somit
unumgänglich, die wir im jeweiligen Wirtschafts-
plan berücksichtigen werden.
Neues Bundesmeldegesetz ab Nov.
2015 - Vermieterbescheinigung
Ab November 2015 gilt ein neues bundesweitesMeldegesetz (BMG). Neben Regelungen zur
Datenspeicherung und zur Datenübermittlung
zwischen öffentlichen Stellen wird auch die
Vermieterbescheinigung wieder eingeführt.
Sie soll Scheinanmeldungen verhindern. Dem
Vermieter bzw. dem vom Eigentümer beauf-
tragten Verwalter trifft dann eine Mitwirkungs-
pflicht. Innerhalb von 2 Wochen müssen dem
neuen Mieter oder der Meldebehörde der Ein-
oder Auszug schriftlich oder elektronisch be-
stätigt werden. Bei Missachtung der Melde-
pflicht droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 €.